Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

(1) Die Leistungen und Lieferungen der Balu Sport-Solutions GmbH – im Folgenden nur „Balu-Sport“ – erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende, widersprechende oder ergänzende Bedingungen gelten nur insoweit, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. (3) Die nachfolgenden Regelungen finden Anwendung gegenüber Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2 Form von Anzeigen und Erklärungen

Soweit nachfolgend Schriftform verlangt wird, ist zur Wahrung derselben auch die Textform im Sinne des § 126b BGB ausreichend (z.B. Brief, E-Mail, Telefax)

3 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.

(2) Unser Leistungsangebot stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. In jeden Fall gilt die Bestellung (Auftragserteilung) des Auftraggebers als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages unter den Bedingungen unseres Leistungsangebots.

(3) Das Angebot können wir, soweit sich nichts anderes ergibt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Unsere Annahmeerklärung erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung.

4 Preise

(1) Die im Leistungsangebot genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten zudem nur bei ungeteilter Auftragserteilung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Ausführungszeit.

(2) Unsere Preise verstehen sich als Einheitspreise im Sinne des § 2 Abs. 1 VOB/B, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist.

(3) Festpreise sind nur dann gültig, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart wurden.

(4) Sofern sich die für die Preisbindung maßgeblichen Kostenfaktoren, wie insbesondere die gängigen Marktpreise für die von uns verwendeten Stoffe und Materialien, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern und sind diese Veränderungen zu diesem Zeitpunkt für uns auch bei Anwendung objektiver Sorgfalt nicht vorhersehbar, so behalten wir uns das Recht zur Preisanpassung vor. Bei der insoweit durchzuführenden Preisanpassung verbleibt es bei der ursprünglichen Wahrung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung.

(5) Weichen die tatsächlich erbrachten Mengen von den im Vertrag bestimmten ab, so besteht ab einer Grenze von 10 % auf Verlangen des Auftragnehmers oder Auftraggebers die Pflicht zur Verhandlung über die Anpassung der Einheitspreise. Bei der Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten kommt es auf die einzelnen Positionen an, nicht auf den Gesamtpreis. Im Fall der Mehrleistung ist der neue Einheitspreis mangels anderer Vereinbarung nur auf die Mehrleistungen zu beziehen, welche die 10 %-Grenze übersteigen. Die Mehrleistung ist nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich der Zuschläge zu berechnen. Unterschreiten die Leistungen den bei Festlegung des vereinbarten Einheitspreises vorgesehenen Umfang um mehr als 10 %, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B eine Erhöhung des Einheitspreises verlangen. Im Falle der Änderung des Einheitspreises gilt § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B.

(6) Anordnungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B, die zu einer Änderung der Sollleistung führen, sind zusätzlich von dem Auftraggeber zu vergüten. Führt eine Anordnung zu einer Verzögerung im Bauablauf, so löst dies weitere Vergütungsfolgen aus.

(7) Den Preisen liegen übliche Arbeitszeiten und die übliche Arbeitsleistung zugrunde. Bei durch den Auftraggeber zu vertretender Mehrarbeit, insbesondere Überstunden, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit, werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Fahrtkosten werden bei Stundenlohnarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

5 Ausführungsfristen

(1) Ist für den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang einer Aufforderung durch den Auftraggeber mit den Arbeiten zu beginnen. Der Auftraggeber hat die Leistung ohne schuldhaftes Zögern abzurufen. Wird die Leistung trotz einer von uns nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist nicht abgerufen, so ist uns der dadurch entstandene Verzugsschaden zu ersetzen; weiterhin können wir nach § 9 Abs. 1 den Vertrag kündigen.

(2) Die angegebenen Ausführungsfristen werden so angegeben, dass sie bei planmäßigem Ablauf eingehalten werden können. Unsere Leistungen sind extrem witterungsabhängig. Ausführungstermine sind deshalb unverbindlich und verlängern sich, selbst bei einer verbindlichen Vereinbarung im Einzelfall, automatisch jedenfalls um die Anzahl der Schlechtwetterlage, an denen die Ausführung nicht möglich oder sinnvoll war. Die Ausführungsfrist beginnt in jedem Falle mit dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer. 

6 Unterbrechungen, höhere Gewalt

(1) Behinderungen und Unterbrechungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen.

(2) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung, soweit sie auf Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, auf höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände beruhen. Aufgrund engmaschiger Terminplanung behalten wir uns das Recht vor, in diesen Fällen den Zeitpunkt unserer Leistungserbringung zu verschieben. Schlechtwettertage gelten aufgrund der extremen Witterungsabhängigkeit unserer Leistungen ebenfalls als höhere Gewalt.

(3) Wird unsere ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch für uns objektiv unabwendbare, nicht zu vertretenden Umstände ganz oder teilweise zerstört, so sind wir berechtigt, die bereits ausgeführten Leistungen in Rechnung zu stellen.

(4) Soweit die Behinderung durch einen der in § 6 Abs. 2 lit.a-c VOB/B genannten Umstände verursacht ist, verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Bei längerer Unterbrechung ist der Auftragnehmer nach den Maßgaben des

6 Abs. 5 VOB/B zur Zwischenabrechnung berechtigt. Sind die zu einer Behinderung, Unterbrechung oder Verzögerung führenden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Schadensersatz nach den Vorschriften des BGB und der VOB/B; auch in diesem Fall verlängert sich die Ausführungsfrist des Auftragnehmers entsprechend Satz 1.

(5) Bei einer Unterbrechung von länger als drei Monaten gilt § 6 Abs. 7 VOB/B. Weitere Kündigungsrechte nach den Vorschriften der VOB/B und des BGB bleiben unberührt.

7 Umfang der Leistungen

(1) Leistungen des Auftragnehmers im Sinne dieser AGB sind insbesondere Neubau, Reinigung, Reparatur, Sanierung, Fallschutz und Markierung von Kunststoffbelägen zu sportlichen Aktivitäten. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird mit dem Auftraggeber im Einzelfall vereinbart.

(2) Unsere Leistungen werden gemäß den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Spezifikationen ausgeführt. Sollten Vor- /Mehrleistungen oder Mengenveränderungen erforderlich werden, um die vom Auftraggeber bestellten Leistungen auszuführen, so sind diese zusätzlich zu vergüten.

(3) Anordnungen des Auftraggebers nach Vertragsschluss sind, soweit vereinbart oder wirksam angeordnet, nach § 650c BGB zusätzlich zu vergüten.

(4) Sofern nicht ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart, sind die folgenden Leistungen nicht Gegenstand der Vereinbarung und gesondert zu vergüten: Reinigung und Pflege, Wartung und Kontrolle der Sportanlage.

8 Pflichten des Auftraggebers

(1) Die Planungs- und Koordinierungspflichten des Auftraggebers stellen eine vertragliche Pflicht dar. (2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die unseren Leistungsangeboten zugrunde liegenden Voraussetzungen in dem gesamten Zeitraum unserer Leistungserbringung erfüllt sind.

(3) Im Übrigen hat der Auftraggeber alle Mitwirkungs- und Beistellpflichten zu erfüllen, die zur Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind, insbesondere

  1. unsere Mitarbeiter vor Ort in die Anlagen und Besonderheiten der Örtlichkeit einzuweisen; sollte eine Einweisung nur telefonisch oder schriftlich erfolgen und von Umständen, die von unseren Mitarbeitern vorgefunden werden abweichen, sind die Leistungen gemäß Auftragsbestätigung dennoch zu vergüten;
  2. unseren Mitarbeitern ungehinderten Zugang zu den für die Leistungserbringung Anlagen zu gewähren und sicherzustellen, dass die zu bearbeitenden Flächen für die zur Leistungserbringung erforderlichen Maschinen und Gerätschaften frei zugänglich sind;
  3. Energie (Strom, Wasser, etc.), eine bauseitige Möglichkeit zur Entsorgung des Abwassers sowie sanitäre Anlagen und Abstellplätze für Servicefahrzeuge unserer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen;
  4. soweit erforderlich einen Schutz für angrenzende Anlagen anzubringen;
  5. auf vorhandene Vorschäden der Anlage hinzuweisen. Für Schäden, die aus der Nichterfüllung dieser Pflichten resultieren, sind wir nicht verantwortlich.

9 Subunternehmer 

Wir sind berechtigt, Lieferungen und Leistungen auch durch Dritte zu erbringen.

10 Abnahme

(1) Soweit die Parteien keinen Abnahmetermin vereinbaren, hat der Auftraggeber die Leistung binnen 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung abzunehmen. Das Werk gilt als fertiggestellt und abnahmereif, wenn es seine sportfunktionelle Eigenschaft erfüllt und eine im Wesentlichen ungehinderte Inbenutzungnahme im Sinne des bestimmungsgemäßen Gebrauchs möglich ist.

(2) Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

(3) Bei einer vorbehaltlosen Abnahme des Auftraggebers in Kenntnis des Mangels erlöschen auch mangelbedingte Schadensersatzansprüche gemäß § 634 Nr. 4 BGB. S e i t e 3 / 3

11 Vergütung

(1) Für die Erbringung von Leistungen gelten die Preise gemäß unserer Auftragsbestätigung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. § 4 bleibt unberührt. Skonti ist ausgeschlossen. Wir behalten uns Abschlagszahlungen, insbesondere für angelieferte Bauteile oder Baustoffe, nach den gesetzlichen Vorgaben vor.

(2) Sofern und soweit im Einzelfall die Zahlungsbedingungen in diesen AGB oder individualvertraglich nicht geregelt wurden, sind unsere Leistungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Abnahme gemäß unserer Rechnung zu vergüten.

(3) Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung von Leistungs- und Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einbehalte wegen geringfügiger Mängel sind unzulässig. Sonstige Einbehalte sind nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben zulässig.

(4) Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsbereitschaft des Auftraggebers gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(5) Wir sind nicht verpflichtet, Sicherheiten wie beispielsweise Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften beizubringen. Eine diesbezügliche Verpflichtung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

12 Gewährleistung für Mängel

(1) Die Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre beträgt.

(2) Für die Reparatur von alten Sportbelägen gilt: Aufgrund unterschiedlicher Ausdehnungskoeffizienten alter und neuer Kunststoffe ist gegebenenfalls mit erneuter Rissbildung in den Anschlussbereichen zu rechnen. Für diese möglicherweise auftretende bauphysikalische Reaktion kann daher keine Gewährleistung übernommen werden.

(3) Wir sind berechtigt, die Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwands wegen objektiv geringen Interesses des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragserfüllung geltend zu machen, insbesondere bei Schönheitsfehlern bzw. optischen Mängel, soweit diese die Gebrauchstauglichkeit kaum beeinträchtigen, ihre Nachbesserung jedoch mit hohen Kosten verbunden wäre.

(4) Wir übernehmen keine Gewährleistung für die vom Auftraggeber gestellte Fläche und den Unterbau. Der Auftraggeber hat deshalb keine Ansprüche gegen uns auf Ersatz von darauf zurückzuführenden Schäden, wie beispielsweise Setzungen des Unterbaus, Rissen an Anschlüssen oder fehlende Haftung des Belags am vorhandenen Unterbau des Auftraggebers.

(5) Der Auftraggeber hat uns in jedem Fall eine angemessene Frist zur Prüfung von Mängelrügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und ungehinderten Zugang zum Ort der Nachbesserung einzuräumen.

(6) Hinsichtlich der Nachbesserung gelten die §§ 5, 6.2 und 6.3 entsprechend.

14 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften, aus welchem Rechtsgrund auch immer, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit unbeschränkt.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) und beschränkt auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine Kardinalpflicht im Sinne dieses Absatzes ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner deswegen regelmäßig verlassen darf.

(4) Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.

(5) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Vertragliche und außervertragliche Streitigkeiten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns sind die an unserem Geschäftssitz zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

15 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(2) Sollte anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung dispositives Recht nicht greifen oder die Anwendung dispositiven Rechts den Auftraggeber unangemessen bevorteilen, so ist in diesem Fall eine Regelung zu finden, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte entspricht.

Stand 01.01.2023

Balu Sport-Solutions GmbH, Johannes-Flintrop Straße 2, 40822 Mettmann